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Urheberrecht

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Möchte man E-Learning-Elemente in die Hochschullehre integrieren bzw. elektronische Medien nutzen, treten vielfältige urheberrechtliche Fragestellungen auf: Sind die ausgewählten Dokumente, Grafiken, Fotos, Tabellen, Diagramme, Sound- und Videofiles urheberrechtlich geschützt? Unter welchen Bedingungen darf ich Materialien für Unterrichts- und Forschungszwecke nutzen?

Bitte beachten Sie, dass wir hier nur eine allgemeinen Einblick geben können. Für Irrtümer und Fehler übernehmen wir keine Haftung. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie eine rechtliche Beratung einholen.

 

Was ist urheberrechtlich geschützt?


Unter den Schutz des Urheberrechts fallen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Geschützt ist die konkrete Ausdrucksform einer Idee. Vorraussetzung ist eine gewisse individuelle schöpferische Leistung und Originalität. Allerdings sind die Anforderungen bei einigen Werkarten sehr gering, so dass im Zweifelsfall sicherheitshalber von einem urheberrechtlichen Schutz ausgegangen werden sollte.

Die Schutzdauer erstreckt sich auf 70 Jahre nach dem Tod des/r Urheber/in. Gegebenenfalls müssen auch nach Ablauf der Schutzdauer Verwertungsrechte beachtet werden. Sie werden es also nur in seltenen Ausnahmefällen mit nicht schutzfähigen Werken zu tun haben.


Beispiele für geschützte und frei verwendbare Werke im Bereich des E-Learning


Geschützte Werke:

  • wissenschaftliche Fachaufsätze, Literatur
  • Vorträge, Universitätsvorlesungen, Reden
  • Werke der Musik, Audiomaterial (Soundfiles, MP3-Musikdateien)
  • Werke der bildenden Kunst, Bildmaterial (aufwändig gestaltete Screendesigns, Diagramme, Tabellen, technische Zeichnungen, Fotografien, Filme, Screenshots, Grafiken, Clip Arts, Logos, virtuelle Figuren)
  • Werke der angewandten Kunst (Computerprogramme, Datenbanken, Gebrauchstexte, Mulitmedia-Anwendungen)
  • technische Normwerke (z.B. DIN-Normen)
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
  • Gesetzes- oder Leitsatzsammlungen von privaten Autoren oder Verlagen
  • Teile eines Werks, Entwurfsmaterial sowie unvollendete Werke


Frei verwendbare Werke:

  • wissenschaftliche Formeln und Methodik
  • amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen, amtliche Leitsätze)
  • Werke mit abgelaufener Schutzfrist
  • Allgemeinwissen
  • mit Zufallgenerator erstellte Computerprogramme


 Ausnahmeregelung für Forschung und Lehre

 

Grundsätzlich muss für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke die Einwilligung der UrheberIn eingeholt werden. Für Forschung und Lehre gelten allerdings Ausnahmen, die in § 51 (Zitatrecht), in den 2018 neu eingeführten Paragraphen § 60 a bis § 60 h (Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen) sowie § 61 (Verwaiste Werke) geregelt sind.
 
Für E-Learning insbesondere relevant sind § 51 und § 60a UrhG, die das Zitatrecht und die Nutzung von Werken für den Einsatz in Unterricht und Lehre regeln.

Möchten Sie Ihren Studierenden urheberrechtlich geschützte Werke digital zur Verfügung stellen, müssen Sie nach § 60a UrhG folgendes beachten:

Verwendet werden dürfen:

  • bis zu 15 % eines Werkes
  • vollständige Nutzung von Abbildungen/Fotos
  • einzelne Artikel aus Fachzeitschriften bzw. wissenschaftlichen Zeitschriften
  • Werke geringen Umfangs (Text: 25 Seiten, Noten: 6 Seiten, Filme: 5 Minuten, Musik: 5 Minuten)
  • vergriffene Werke


wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Es darf nur das verwendet werden, was der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre dient bzw. für diesen unbedingt notwendig ist (gemeint ist: es muss den Lehrstoff besser verständlich machen und/oder diesen durch die selbstständige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vertiefen).
  • Die Materialien müssen bereits veröffentlicht sein (wenn nicht, muss die Zustimmung der UrheberIn eingeholt werden).
  • Quelle und Urheber müssen deutlich angegeben werden.
  • Es sind nur Übersetzungen und solche Änderungen von Textwerken zulässig, die für die Lehre erforderlich und deutlich sichtbar kenntlich gemacht sind.
  • Der Teilnehmerkreis muss eindeutig und begrenzt sein (Teilnehmerverwaltung und Passwortschutz).
  • Es dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.


 Nicht erlaubte Nutzungen sind:

  •  Vervielfältigung von Noten (Kopien) - nur öffentliche Zugänglichmachung erlaubt
  •  Öffentliche Wiedergabe eines Mitschnittes/Livestreams von Konzerten, Filmvorführungen etc.

 

Noch nicht abschließend geklärte Nutzungen sind:

  • Vollständige Artikel aus Zeitung oder Publilkumszeitschrift
  • Schulbücher (an Schulen nicht erlaubt, die Verwendung an Hochschulen ist offen)

 

Eine weitere Ausnahmeregelung ist das Zitatrecht nach § 51 UrhG. Hier dürfen im Rahmen eines selbstständigen wissenschaftlichen Werkes urheberrechtlich geschützte Werke ganz oder teilweise als Beleg der eigenen Gedanken übernommen und veröffentlich werden.

Typische Fallbeispiele und Problemstellungen


Digitale Verbreitung von Fachliteratur

  •  »Darf ich ein ganzes Lehrbuch einscannen und dieses anschließend den TeilnehmerInnen im Rahmen
    meiner Lehrveranstaltung online zur Verfügung stellen?«


    Nein. Ohne Einwilligung des Urhebers dürfen Sie nur 15 % eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht öffentlich zugänglich machen. Voraussetzung sind die Vorgaben des §60a (s.o.) wie z. B. die Beschränkung des Teilnehmerkreises.

 

  •  »Darf ich einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften den Studierenden im Rahmen meiner Lehrveranstaltung auf der Lernplattform zur Verfügung stellen?«

    Wenn es sich um Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften handelt, auf jeden Fall. Ob Beiträge aus sonstigen Publikumszeitschriften und (Tages-)Zeitungen gar nicht oder nur im Rahmen von bis zu 15 % verwendet werden dürfen, geht aus der Gesetzesbegründung und der Literatur zum neuen Urheberrecht bisher nicht eindeutig hervor. Verwenden dürfen Sie diese jedenfalls auch im Rahmen des Zitatrechts nach §51. Voraussetzung ist dann, dass die zitierten Texte oder Bilder im Rahmen eines selbstständigen wissenschaftlichen Werkes als Beleg der eigenen Gedanken verwendet werden. Eine Verwendung zu illustratorischen Zwecken ist nicht möglich. Natürlich können Sie auf Zeitungsartikel auch verlinken, sofern diese öffentlich zugänglich sind. Achten Sie dann darauf, dass die Quelle legal ins Netz gestellt wurde.

 

  • »Darf ich urheberrechtlich geschützte Materialien in geringem Umfang für meine Studierenden frei zugänglich ins Netz stellen?«

    Nein. Der Personenkreis muss eindeutig und abgegrenzt sein, es dürfen also z. B. nur die TeilnehmerInnen Ihres Seminars darauf zugreifen können. Dies müssen Sie mittels Zugriffskontrollen (Passwörtern) sicherstellen. Einen Rahmen hierfür bietet z. B. ein passwortgeschützter Kursraum auf ILIAS.

 

  •  Darf ich urheberrechtlich geschütztes Material auf der zentralen Lernplattform der Universität den Studierenden zur Verfügung stellen?

    Auch das Bereitstellen auf der Lernplattform gilt als Veröffentlichung. Sie bedarf nur dann keiner Einwilligung des Urhebers, wenn die Voraussetzungen des §60a erfüllt sind. Der Zugang muss auf die Teilnehmenden Ihres Kurses/Seminars beschränkt sein, d.h. Sie müssen die Lehrveranstaltung zusätzlich mit einem Passwort schützen. Quellen müssen auch hier selbstverständlich angegeben werden und der Einsatz der Materialien muss für die Veranschaulichung der Lehre notwendig sein.

 

Verwendung von Bildern/Grafiken 
 

  • Darf ich urheberrechtlich geschützte Bilder in meine E-Learning-Materialien einbauen?

    Sofern die Bilder für das Verständnis eines eigenen wissenschaftlichen Werkes erforderlich sind, können Sie diese im Rahmen des Zitatrechts nach §51 UrhG einbauen. Allerdings darf das Bild nicht zur Hauptsache werden, sondern es ist Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Sofern Bilder zur Veranschaulichung von Lehrinhalten in der Hochschullehre erforderlich sind, können Sie sich auf § 60a UrhG berufen. Hier muss allerdings der Teilnehmerkreis begrenzt sein (s. o). In beiden Fällen müssen Sie die Quelle bzw. den Namen des Urhebers angeben. Der Einsatz zu reinen Illustrationszwecken ist ohne Einverständis des Urhebers nicht möglich.

 

  • Darf ich eine Grafik bearbeiten und dann in meine Materialien einbinden?

    Sofern Sie eine urheberrechtlich geschützte grafische Darstellung bearbeiten (nachzeichnen, nachbauen, Farben verändern etc.), benötigen Sie hierfür das Einverständnis des Urhebers. Sie benötigen keine Einwilligung des Urhebers, wenn ihnen die Grafik nur als Anregung für ein eigenes Werk dient. Die "eigene Handschrift" des neuen Werkes muss klar erkennbar sein. Werke, die unter einer entsprechenden Creative Commons Lizenz oder gemeinfrei sind, können Sie bearbeiten und in Ihren Materialien verwenden.

 

Gestaltung von Webseiten

  • Bei der Pflege einer Webseite ist bei der Verwendung fremder Inhalte unbedingt auf die urherrechtlichen Bestimmungen zu achten.

    Wir möchten Sie an dieser Stelle auf das Rundschreiben (8/2011) des Kanzlers vom 05.05.2011 verweisen: Gerade beim Einbinden von Bildmaterial aus dem Internet oder der Verwendung eines digitalen Stadtplans ist dringend auf die Verwendungsmöglichkeiten und die Einhaltung des Urheberrechts zu achten und ggfs. eine Nutzungserlaubnis einzuholen. Im Falle einer unerlaubten Verwendung ist mit einer Abmahnung zu rechnen, Schadenersatzansprüche sind vom Verusacher zu tragen. Außerdem gilt bei der Pflege von Institutswebseiten die IAO (InformationsAngebote-Ordnung) der Universität Freiburg
  • Darf ich auf urheberrechtlich geschützte Werke verlinken?

    Reine Hyperlinks (Verweise auf andere Homepages) oder Deep-Links (Verweise auf tiefer liegende Seiten bzw. Dateien) auf öffentlich zugängliche Materialien sind nach bisheriger Rechtsprechung unkritisch.
     
    Auch das Einbinden urheberrechtlich geschützter Inhalte auf der eigenen Seite durch Inline-Links und Frames (z. B. das Einbinden von Youtube-Videos) ist nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs i.d.R. zulässig:
    Wer ein solches Video einbettet, greift demnach nicht in Urheberrechte ein, hier in das „Recht der öffentlichen Wiedergabe“, zu dem das Einstellen ins Internet als Unterfall gehört („öffentliche Zugänglich­machung“). Anders dürfte es sein, wenn eine solche Funktion nicht angeboten wird oder technische Einrichtungen wie „Session-IDs“ das verhindern sollen. Dann kann auch das Einbetten Urheberrechte verletzen."

    Der Beschluss entbindet aber nicht von der Pflicht zu überprüfen, ob die Vorveröffentlichung rechmäßig war: "Hat jemand das Werk, beispielsweise auf YouTube, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers hochgeladen, dürften die Bewertungen des EuGH nicht gelten. Denn dieser hatte eindeutig auf eine rechtmäßige Quelle abgestellt."

 

Quellenangaben

  • Reicht eine URL als Quellenangabe aus?

    Nein. Eine Quellenangabe besteht aus dem vollständigen Namen des Urhebers, dem Titel des zitierten Werkes, der Seitenzahl(en) sowie Erscheinungsjahr und Verlag. Die Quellenangabe muss gut sichtbar sein. Was als Quelle in besonderen Fällen anzugeben ist, beispielsweise bei der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Abspielen, Vorlesen etc., können Sie dem § 63 UrhG entnehmen. Eine Verpflichtung zur Quellenangabe bei Materialien, die im Rahmen von § 60a UrhG verwendet werden, kann auch entfallen, wenn Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich machen.

 

(Kommerzielle) Weiterverwendung von E-Learning Materialien außerhalb der Hochschule

  • Darf ich meine für eine Lehrveranstaltung erstellten E-Learning-Materialien außerhalb der Hochschule kommerziell weiternutzen?
    In diesem Fall muss zwischen HochschulprofessorInnen und wissenschaftlichem Personal differenziert werden:

    HochschulprofessorInnen sind in ihren Aufgaben selbstständig und weisungsfrei tätig. Sie genießen den Schutz der Wissenschaftsfreiheit. Es gehört nicht zu ihren dienstrechtlichen Pflichten urheberrechtlich geschützte Werke zu erstellen. Deshalb müssen die Nutzungsrechte an von Hochschulprofessoren erstellten Werken nicht der Universität übertragen werden. Es ist allerdings noch nicht vollständig geklärt, ob ein Hochschulprofessor nicht in der Pflicht steht, die Nutzungsrechte eines Werkes zuerst mit der Hochschule zu verhandeln, bevor diese an Dritte abgegeben werden.

    Werden die Lehrmittel von wissenschaftlichen Assistenten oder Mitarbeiterinnen innerhalb der dienstvertraglichen Aufgaben erstellt, liegen die Nutzungsrechte bei der Hochschule und können somit nicht ohne weiteres an Dritte weitergegeben werden. Wurden die Lehrmittel in der Freizeit eines wissenschaftlichen Assistenten oder Mitarbeiters erstellt oder wird dieser selbständig wissenschaftlich tätig (z.B. Promotion), liegen alle Rechte allein beim Urheber. Dieser kann somit frei über die Rechte verfügen und ist nicht verpflichtet, sie zuerst der Hochschule anzubieten.

 

 

Quellen und weiterführende Infos

 

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